Probefahrt bei Gebrauchtwagenkauf vom Händler und dennoch Rücktrittsrecht nach FAGG!!!
OGH 23.09.2025, 5Ob168/24b | Ein Fernabsatzgeschäft kann selbst dann vorliegen, wenn sich der Kunde in den Geschäftsräumlichkeiten über den Vertragsgegenstand erkundigt hat. Die Folge ist ein 14-tägiges Rücktrittsrecht, das sich auf 1 Jahr und 14 Tage verlängert, sollte der Unternehmer seinen Informationspflichten nicht nachgekommen sein, was oft der Fall ist, wenn ohnehin davon ausgegangen wird, dass kein Fernabsatzgeschäft vorliegt.
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