Der Bauträgervertrag handelt ua. vom Erwerb des Eigentums oder eines sonstigen Nutzungsrechts an einem neu zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäude. Das Risiko liegt dabei insbesondere darin, dass für etwas gezahlt wird, dass erst im Entstehen ist. Diesem Risiko begegnet das Bauträgervertragsgesetz (BTVG), welches gegenüber Verbrauchern zwingend ist.
Die Zahlung erfolgt nach Erreichen der jeweiligen Bauabschnitte und werden über einen Treuhänder (meist Rechtsanwalt) abgewickelt. Dieser verfügt meist nicht über die bautechnischen Kenntnisse, die tatsächliche Fertigstellung beurteilen zu können. Dennoch trifft ihn grundsätzlich die Verantwortung.
§ 13 Abs 2 BTVG sieht hier die Möglichkeit vor einen Baufortschrittsprüfer zu bestellen, der sofern, er oder sie entsprechende im Gesetz vorgebene Qualifikationen erfüllt, dem Erwerber gegenüber unmittelbar haftet und damit den Treuhänder entlastet.
In seiner Entscheidung vom 28.05.2025 zu 3Ob47/25w hielt der OGH allerdings fest, dass der Treuhänder auch dann unmittelbar haftet, wenn die Beurteilung des bestellten Baufortschrittsprüfers offensichtlich falsch ist.
Die Entscheidung verdeutlicht das hohe Haftungsrisiko der rechtsberatenden Berufe.
Es war mir eine Freude diese Entscheidung in der Immobilienfachzeitschrift Immolex 2025/125 – Manz Verlag 19. September 2025 – kommentieren zu dürfen Vorzeitige Auszahlungen – Haftung des Treuhänders?