Zur Wesentlichkeit und Ortsüblichkeit von Lärmimmissionen
OGH 17.12.2024, 10 Ob 38/24x | Bereits störender Lärm kann unter Umständen einen Unterlassungsanspruch begründen. Dieser muss nicht das Nutzungsverhalten verändern. Der Unterlassungsanspruch gilt auch dann, wenn man den Lärm längere Zeit hingenommen hat oder ortsabwesend war.
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